bauprojekte


Martin Grabler
Klubvorsitzender in Ottakring


28.08.2010 | 16:32
wenigermiete4you

ein neues Service der Grünen: wir überprüfen Ihren Mietvertrag – und helfen Sparen!

VermieterInnen halten sich oft nicht an die gesetzliche Beschränkung von Mietzinsen. Eine neue Website unterstützt Sie dabei, gegebenenfalls eine Herabsetzung Ihrer Miete zu erreichen.

Mietwohnungen sind teuer. Viele Hausverwaltungen halten sich zudem nicht an die bestehenden Begrenzungen des Mietzinses (Richtwert-Bindung).
Sie nutzen dabei auch den Umstand aus, dass die gesetzlichen Vorschriften kompliziert und unübersichtlich sind. SPÖ und ÖVP haben in den letzten Jahrzehnten den MieterInnenschutz schrittweise ausgehöhlt.

Die Website http://www.wenigermiete4you.at/ von Rechtsanwalt Dr. Felix Ehrnhöfer bietet Ihnen Hilfestellungen um herauszufinden, ob Ihre Wohnung der Bindung an den sogenannten Richtwert unterliegt und – falls Sie zu viel Miete bezahlen – deren Herabsetzung zu erreichen.

Sie werden Schritt für Schritt dazu angeleitet zunächst anhand einer Checkliste festzustellen, ob die Richtwert-Bindung auf Ihre Wohnung überhaupt anwendbar ist.

Falls dies zutrifft, können Sie (ebenfalls online auf der Website der Stadt Wien) die Höhe dieses Richtwertes für Ihre Wohnung feststellen.

Sollte sich herausstellen, dass Sie tatsächlich einen überhöhten Mietzins bezahlen, so wird Ihnen auf http://www.wenigermiete4you.at/ weitergehende Hilfestellung geboten:

Rechtsanwalt Dr. Felix Ehrnhöfer verfasst ein „Aufforderungsschreiben“ an die Hausverwaltung, den Mietzins auf das gesetzliche Ausmass herabzusetzen. Oft sind die Hausverwaltungen bereit, bereits auf Grund dieses anwaltlichen Aufforderungsschreibens den Mietzins herabzusetzen und zu viel bezahlte Beträge zu erstatten.

Rechtsanwalt Dr. Felix Ehrnhöfer verrechnt für seine Leistungen nur im Erfolgsfall ein Honorar! Ihr Zugang zum Recht soll nicht am Kostenrisiko scheitern.

Wenn Ihr Mietvertrag einen überhöhten Mietzins vorsieht, müssen Sie allerdings selbst aktiv werden: Sie haben (in der Regel) nur drei Jahre Zeit, den Vertrag überprüfen zu lassen!

Dass sich das für Sie – bei geringem Aufwand – durchaus bezahlt machen kann zeigt das folgende Fallbeispiel:

Dr. Franziska N. ist deutsche Staatsbürgerin und trat 2006 eine Stelle als Post-Doktorandin an einer Forschungseinrichtung in Wien an.
Sie hat am 3.12.2006 einen Mietvertrag in einem um die Jahrhundertwende errichteten Gebäude abgeschlossen.

Der Nettomietzins (ohne Betriebskosten und USt) für die 94,55 m² große Wohnung betrug EUR 756,40 oder EUR 8,29 pro m².

Die Hausverwaltung hatte keinerlei Problem, die Wohnung in zentraler Lage zu vermieten. Für den Mietvertrag gab es mehrere „BewerberInnen“. Der Mietzins war und ist marktüblich.

Nachdem sich Dr. N. über die in Österreich bestehenden Mietzinsbeschränkungen informiert und ihren zulässigen Mietzins auf https://www.wien.gv.at/richtwert/anfrage/ berechnet hatte, stellte sie am 15.6.2008 einen Antrag auf Überprüfung der Mietzinshöhe bei der Schlichtungsstelle.

Die Hausverwaltung reagierte mit einem Kompromissvorschlag: Sie bot einen Mietzins von EUR 728,04 (inkl. Betriebskosten und USt 956,90) an. Das hätte EUR 7,70 pro m² entsprochen.

Die Hausverwaltung war bereit den Betrag von EUR 1.000,00 an zu viel bezahlter Miete zurück zu zahlen. Dr. N. lehnte dieses Angebot ab.

Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle ergab das Gutachten der MA 25 einen zulässigen Mietzins von EUR 537,04 entsprechend EUR 5,68 pro m².

Bei der ersten Verhandlung vor der Schlichtungsstelle erfolgte ein Vergleich auf einen Mietzins von EUR 579,60 entsprechend EUR 6,13 pro m².

Das entspricht einer Senkung um mehr als 23% vom Ausgangswert! Die Hausverwaltung verpflichtete sich außerdem, den Betrag von EUR 4.950,00 an zu viel bezahlter Miete zurück zu zahlen.

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